Rechtsgrundlagen

  • Artikel 20 GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
  • Artikel 109 GG: Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
  • Solidarprinzip: Die Starken sollen die Schwachen tragen
  • Haushaltsgrundsätzegesetz von 1969. Ziel: Rechtseinheitlichkeit und Vergleichbarkeit
  • Haushaltsplan
  • Debatte um die Möglichkeit des EU-Parlaments selbstständig Geld auszugeben
  • Berechnung des Finanzbedarfs ist kompliziert.
  • Transformation: Umrechnung des Bedarfs (z.B. drei Tische) in eine Geldsumme
  • Haushaltsgesetz ist ein formelles Gesetz
    • Stellt den Haushaltsplan fest
    • Gesamtvolumen des Haushaltsplans
    • Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer
  • Landeshaushaltsordnung § 1: Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben Berlins im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist.
  • Landeshaushaltsordnung § 3: Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen
  • Landeshaushaltsordnung § 8: Alle Einnahmen müssen für die Ausgabe verwendet werden.
  • Landeshaushaltsordnung § 11: Vollständigkeit und Einheit mit Fälligkeitsprinzip. Kassenwirksam = Zahlungswirksam
Bestandsgröße Inhalt
Zahlungsmittelbestand Bargeld + Sichtguthaben
Geldvermögen Zahnlungsmittelbestand + Forderungen
Gesamtvermögen Gedlvermögen + Sachvermögen
Betriebsnotwendiges Vermögen Gesamtvermögen
  • Im Haushalt zählt das Vermögen nicht. In der Betriebswirtschaft zählt das Vermögen mit. Zum Beispiel der Wert von Schulen
  • Vier phasen des Haushaltskreislaufs:
    • Aufstellung Haushaltsplan
    • Ausführung
    • Rechnungslegung
    • Rechnungsprüfung und Entlastung
graph TD; Aufstellung --> Ausführung; Ausführung --> Rechnungslegung; Rechnungslegung --> Rechnungsprüfung; Rechnungsprüfung --> Aufstellung;
  • Vorläufige Haushaltswirtschaft
    • Unbedingt notwendige Ausgaben um bestehende Einrichtungen zu erhalten
    • Gesetzliche Aufgaben
    • Rechtliche Verpflichtungen erfüllen
    • Baumaßnahmen weiterführen
    • Ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten
    • Aber: Nichts neues
  • Haushaltsprerre: Ausgabestopp
  • Sondervermögen Infrastruktur der wachsenden Stadt (SIWANA)
    • Investieren und Konsolidieren
    • Keine Personalausgaben
    • Keine Ko-Finanzierung

Haushaltsgrundsätze

  • Jährlichkeit und zeitliche Bindung
    • “Dezemberfieber” (Ende des Jahres wird mehr ausgegeben )
  • Vollständigkeit und Einheit
  • Notwendigkeit der Ausgaben
  • Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
  • Gesamtdeckung
  • Bruttoveranschalgung
  • Einzelveranschlagung
  • Haushaltsausgleich
  • Tipp: In allen Anträgen immer die Notwendigkeit erwähnen und zusätzlich Wirtschaftlichkeit
  • Haushaltsplan
    • Titelaussprache: Sechs - Zweiunddreißig - Null - Sieben
    • Sperrvermerk: Das Geld ist eingeplant aber nicht verfügbar
  • Verpflichtungsermächtigung: Damit darf man Ausgaben über mehrere Jahre strecken

Beauftragter für den Haushalt

  • Kann der Amtsleiter sein, kann aber auch an andere Personen übergeben werden
  • Aufstellung der Unterlagen
  • Ausführung des Haushaltsplans
  • Hat bei der Aufgabenplanung mitzuwirken
  • Muss die Beachtung der Haushaltsvorschriften und dessen Grundsätze sicherstellen
  • Finanzcontrolling
  • Bildung von Haushaltsresten
  • Beteiligung an allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
  • Akteneinsichtsrecht

Befugnisse

  • Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
    • Schriftliche! Befugnis nach § 22 und § 25 AZG
    • Damit dürfen man im Namen des Landes Berlin Verträge abschließen
    • Wer ohne Vertretungsmacht einen Vertrag unterschreibt gilt dieser erst Mal. Aber das Land kann dann im Binnenverhältnis Rückforderungen stellen.
    • Eine rechtsgeschäftliche Vertretung kann eingeschränkt sein (z.B. finaznzielle Höhe)
  • Feststellungsbefugnis = Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
    • Siehe Berliner Haushaltsrecht Teil IV - § 70 - 8 Rechnerische Richtigkeit.
    • CAVE: Zuständigkeit beachten.
    • Rechnerische Richtigkeit heißt in Prinzip: Die Rechnung mit dem Auftrag überprüfen (z.B. 2 Beamer bestellt und 20 Beamer bekommen)
    • Sachliche Richtigkeit ist ein inhaltliche Prüfung
    • Bei einer sachlichen Richtigkeit ist unbedingt der Vorgang notwendig
    • Man bescheinigt die Wirtschaftlichkeit
    • Man bescheinigt die Notwendigkeit
    • Man kann auch Teilbescheinigung übernehmen
  • Anordnungsbefugnis
    • Anordnungsbefugnisse heißt eine Kassenanordnung zu erteilen (In Berlin zum Beispiel Profiskal)

Haftung

  • Haftung gilt nur bei unmittelbaren oder mittelbaren Vermögensschäden
  • Unmittelbarer Vermögensschaden = wenn das Land irgend etwas zahlen muss zum Beispiel Diebstahl, Fenster absichtlich offen gelassen, Gerät kaputt, nicht erhobene Einnahmen.
  • Mittelbarer Vermögensschaden = Folgekosten, die ein Schaden nach sich zieht.
  • Vorsatz ist Wissen und Wollen
  • Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
  • Bei Vorsatz gilt eigentlich immer erst Strafverfahren
  • Amtshaftung im GG und auch in der Verfassung von Berlin § 91
  • Fallbeispiel: Mitarbeiter veruntreut Geld aus einer Kasse. Mitarbeiter hat sich 3000 Euro “ausgeliehen”. Er wird aber krank und es fällt auf. Dem Mitarbeiter wird gekündigt. Aus Kulanz wird auf ein Strafverfahren verzichtet - nach Rücksprache mit dem Rechtsamt
  • Fallbeispiel: Volkshochschule. Eine Mitarbeiterin bietet den Kunden an, direkt bar zu bezahlen. Über eine technische Lücke hat sie dann die Kurse ausgegeben. Das hat sie 10 Jahre lang gemacht. Unverzüglich handeln: Gespräch mit der Person. Allerdings sind mehrere Fristen versäumt worden - dadurch durfte sie weiterarbeiten.
  • Statistisch gesehen gibt es in jedem Amt eine straffällige Person
  • Es zählt zur Führungsverantwortung Schadensquellen finanzieller Natur im Vorfeld auszuräumen
  • Fallbeispiel: Hausmeister vermietet Kellerräume einer Wohnung und steckt sich die Miete ein. Die Schulleitung wird darüber informiert - macht aber erstmal nichts. Als es offensichtlich ist spricht sie den Hausmeister darauf an. Der Hausmeister wird dafür haftbar gemacht. Die Schulleitung bekommt aber einen Teil des Schadens zugeschlagen.
  • Fallbeispiel: Über das E-Mailfach des Stadtrats kam eine E-Mail: “Vorsicht Bestechungsfall”. Das Vorzimmer hat die E-Mail weitergetrascht. Der Betroffene hat dann Akten vernichtet.
  • Fallbeispiel: Ein Mitarbeiter erstellt keine Bußgeldbescheinigungen mehr. Die Führungskraft erfährt davon. Die Führungskraft macht sich schuldig, weil dem Land dadurch ein Schaden entsteht.

Erstmaßnahmen im Schadensfall

  1. Information des Beauftragten für den Haushalt. Gemäß Nr. 5 AV § 9 LHO auch Information an den Rechnungshof.
  2. Es sind unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung des Schadenssachverhaltes und des -umfangs zu treffen. Zusätzlich unverzüglich Schadensbegrenzung
  3. Ermittlung von verantwortlichen Dienstkräften sowie Sicherung von Beweisen.

Kosten- Leistungsrechnung

Schwächen der Geldverbrauchsrechnung Drei Säulen der Kostenrechnung

  • KEA Kostenarten (Was für Kosten entstehen Personalkosten, Sachkosten, Infrastrukturkosten)
  • KST Kostenstellen (Wo entstehen die Kosten)
  • KTR Kostenträger (Wofür wird das Geld ausgegeben) Budgetierungsarten
  • Klassische Budgetierung (Gegenstromverfahren)
  • Zero-Base-Budgeting
  • Better-Budgeting
  • Beyond-Budgeting
  • Advanced-Budgeting Situation in Berlin
  • Globalsummensystematik. Derjenige der die fachliche Entscheidung trifft, sollte auch die Ressourcen ausgeben dürfen.
    • Der Bezirk bekommt einen Bezirksplafond
      • Produktsummenbudget (6 Milliarden)
      • Sozialtransfers (2,6 Milliarden)
      • Vertikalen Finanzausgleich - Ausgleich der Bezirke (7 Million)
      • Individuelle Einnahmenvorgabe (1,8 Milliarden)