Arbeits-, Dienst- und Tarifrecht im öffentlichen Dienst
Arbeitsrecht
- Normales Arbeitsrecht ist Zivilrecht
- Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst BGB §§ 611 - 630
- Regelungen des Arbeitsrechtes
- Arbeitsverhältnis
- Arbeitsschutz
- Folgen bei Arbeitsunfall
- Nach einem Arbeitsunfall muss man zum D-Arzt. Die Berufsgenossenschaft zahlt. Bei Beamten gilt dies nicht.
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Sozialversicherung
- Arbeitslosenfürsorge
- Das öffentliche Arbeitsrecht ist eingebunden in das Tarifrecht und das kommunale Arbeitsrecht
- Führungskräfte sind in der Garantenfunktion
- Stufenaufbau des Arbeitsrechts
- Grundgesetz, Länderverfassung, EU-Recht
- Nationale Arbeitsgesetze (Zum Beispiel Arbeitszeitgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Personalvertretungsgesetz)
- Rechtsverordnungen und Satzungen (Zum Beispiel Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften)
- Tarifverträge (Verträge zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverbänden)
- Betriebsvereinbarungen (Verträge zwischen Personalvertretung und Arbeitgeber)
- Arbeitsverträge (privatrechtlich vereinbart zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
- Einseitige Zusagen/betriebliche Übungen
- Es gilt ein Günstigkeitsprinzip = Für Arbeitnehmer wird immer die günstigste Regelung angewandt
- Zum Beispiel: Im Arbeitsvertrag stehen 20 Urlaubstage, im Tarifrecht zum Beispiel 30 Urlaubstage. Dann gilt 30 Urlaubstage.
- Der Arbeitsvertrag
- Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich formfrei
- Nur natürliche Personen können Arbeitsverträge abschließen
- Arbeitsrecht ist Handschlagsrechts
- Inhalt
- Name und Anschrift
- Zeitpunkt des Beginns
- Befristung
- Arbeitsort
- Kurze Charakterisierung der Tätigkeit
- Hinweis auf Tarifverträge
- Direktionsrecht
- Beschreibung des Arbeitskreises (BAK)
- Der Arbeitnehmer schuldet eine Arbeitsleistung mittlerer Güte
- Fortbildungsrecht
- Hospitation und Praktikum
- Bei einer Hospitation/Praktikum wird keine Arbeitsleistung erwartet, deshalb entsteht dadurch kein Arbeitsvertrag.
- Viele Einrichtungen schließen Hospitationsvereinbarungen oder Praktikumsverträge
- Die Kommunale Gemeinschaftsstelle unterstützt den Arbeitgeber bei der Beschreibung des Arbeitskreises
- Dinge, die nicht im Anforderungsprofil enthalten sind, können ber Direktsionrecht angeordnet werden. Dabei muss dies eine gleichwertige Tätigkeit sein.
- Fortbildung
- Nach § 5 Tvl besteht ein Anspruch
- Nach § 4 MBO-Ä (Weiterbildungsordnung) besteht eine Verpflichtung zur Weiterbildung
- Pflichten der Arbeitnehmer
- Arbeitspflicht (Anspruch ist nicht übertragbar)
- Gehorsamspflicht (Eine zumutbare angewiesene Leistung muss angenommen werden)
- Treuepflicht
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung
- Geheimhaltung
- Keine Belohnung und Geschenke (AV Belohnung und Geschenke). Es gibt ein Korruptionsregister des Landes Berlin
- Nebentätigkeit ist erlaubt nach Art. 12 Abs. 1 GG
- Nicht Schwarzarbeiten
- Nicht im Erholungsurlaub
- Die Summe der Arbeitszeit aus Haupt- und Nebenarbeitsverhältnis die Grenze der nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige Tätgkeit übersteigt
- Berechtigte Interessen verletzt werden.
- Nebentätigkeit ist für Arbeitnehmer nur anzeigepflichtig
- Ärztliche Untersuchung
- Eine Einstellungsuntersuchung ist nach TV-L nicht mehr vorgesehen. Aber in Berlin ist dies im Arbeitsvertrag vorgesehen.
- Behörden sind verpflichtet Menschen mit Behinderung einzustellen im Prozentsatz in der allgemeinen Bevölkerung.
- Handbuch Arbeits- Dienst und Tarifrecht im öffentlichen Dienst von Günter Schaub
- Pflichten des Arbeitgebers
- Lohnzahlungspflicht
- Beschäftigungspflicht
- Arbeitsmittel bereit stellen
- Fürsorgepflicht
- Gleichbehandlungspflicht
- Pflicht, Urlaub zu gewähren
- Pflicht, zur Dienstbefreiung in besonderen Fällen
- Pflicht, Zeugnisse zu erteilen
- Pflicht, Auskünfte zu erteilen
- Fürsorgepflicht
- Schutzkleidung
- Mitgebrachte Sachen
- Sozialversicherung
- Arbeitsschutz
- Einsicht in die vollständige Personalakten
Tarifrecht
- Ca. 30% der Mitglieder des Öffentlichen Dienstes sind organisiert.
- § 9 Abs. 3 GG Tarifautonomie
- Typische Regelungen in Tarifverträgen
- Arbeitszeit
- Entgelt
- Urlaub
- Sozialleistung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
- Kündigungsfristen
- Entlassungen/Aufhebungen
Unterschiede zwischen Arbeits- und Tarifrecht
Regelung | Gesetz | Tarifvertrag |
---|---|---|
Arbeitstage | Mo-Sa | Mo-Fr |
Arbeitszeit | 48h Stunden | 39,4 Stunden |
Urlaub | 24 Tage | 30 Tage |
Mindestentgelt | min. 9,19 Euro | min. 11,11 Euro |
Weihnachtsgeld | Nein | Ja |
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall | für 6 Wochen | für 6 Wochen plus Krankengeldzuschuss danach |
- Entgeltordnung = Welche Wertigkeit hat mein Arbeitsgebiet
- Entgelttabellen = Welche Gruppe bekommt wie viel
- TVÖD bedeutet gut 200 Euro mehr Entgelt
- Das Land Berlin hat sich für den TVL entschieden
Kündigungen
- Nicht zur Arbeit erscheinen
- Gewalttätigkeit
- Suchterkrankung
- Kriminelles Verhalten
- Für Führungstätigkeit gibt es keinen Abstand zu nachgeordneten Personen
- Außertarifliche Zusatzzahlungen sind möglich, z.B. Sonderzahlungen
- Sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig.
- Arbeitsgerichtbarkeit
- Ein Richter und zwei ehrenamtliche Richter
- Kammerverhandlung
- Gütliche Einigung wird angestrebt
- Arbeitsgericht Berlin -> Berufung dann Landesarbeitsgericht -> Revision Bundesarbeitsgericht
Beamtenrecht
- Das Beamtentum regelt sich in § 33 Abs. 5 GG
- Beamte schwören auf Neutralität und Verfassungstreue
- Grundsätzlich lebenslange Anstellung
- Leistungsgrundsatz bei der Eignungsfeststellung
- Streikverbot
- “Wenn der erste Tropen fällt, wird die Arbeit eingestellt”
- Beamtenrecht
- Allgemeine Beamtengesetz
- Laufbahngesetz
- Besoldungsrecht
- Versorgungsrecht
- Urlaubsrecht
- Reisekostenrecht
- Beihilferecht
Unterschiede zwischen Arbeits- und Beamtenrecht
Kriterium | Beamte | Beschäftigte |
---|---|---|
Hoheitliche Befugnisse | Ja | Eigentlich nicht |
Rechtsgrundlagen | Verfassung, Gesetz | Zusätzlich Tarifverträge |
Begründung | Ernennung | Arbeitsvertrag |
Pflichten | Voller persönlicher Einsatz | Pflichten gemäß Arbeitsvertrag |
Dauer | auf Widerruf, Probe, Lebenszeit | Unbestimmte Zeit oder befristet |
Bezahlung | Alimentation | Entgelt |
Beendigung | Versetzung in de Ruhestand | Kündigung |
Versorgungsregelung | Alimentationsprinzip | Sozialversicherung, Zusatzversicherung |
Beamtenrecht
- Formlose Gegendarstellung
- Dienstaufsichtsbeschwerde
- Förmliche Klage
- Widerspruch
Nebentätigkeitsrecht des Beamten
- Max. 20% der regelmäßigen Arbeitszeit
- Versäumte Arbeitszeit muss nachgeholt werden
- Antrags- und Genehmigungsbedürftig
- Ablieferungspflicht
- Viele Ausnahmen
- Öffentliches Ehrenamt ist keine Nebentätigkeit
Personalrat
- Ziel: darüber zu wachen, dass die Normen eingehalten werden
- “Über Bande” = Vertretung setzt durch, was die Amtsleitung nicht kann.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Gesetzestext
- Personalvertretungsgesetz
- Arbeitszeitgesetz
- Berufsbildungsgesetz
- Bundesurlaubgesetz
- Entgeltfortzahlungsgesetz
- Kündigungsschutzgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Sozialgesetzbuh IX
- Teilzeit- und Befristungsgeesetz
- Beamtenrecht
- Rechte der Vertretungen
- Mitbestimmungsrecht (§§ 85 -89 PersVG)
- Mitwirkungsrecht (§ 90 PersVG)
- Anhörungsrecht
- Informationsrecht
- Die Rechte der Frauenvertreterin sind weitreichender als Personalvertretung
- Es gibt eine gesetzliche Reihenfolge (“Krückstock vor Eierstock”):
- Schwerbehindertenvertretung
- Frauenvertretung
- Personalrat