Arbeitsrecht

  • Normales Arbeitsrecht ist Zivilrecht
  • Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst BGB §§ 611 - 630
  • Regelungen des Arbeitsrechtes
    • Arbeitsverhältnis
    • Arbeitsschutz
    • Folgen bei Arbeitsunfall
      • Nach einem Arbeitsunfall muss man zum D-Arzt. Die Berufsgenossenschaft zahlt. Bei Beamten gilt dies nicht.
    • Arbeitsgerichtsbarkeit
    • Sozialversicherung
    • Arbeitslosenfürsorge
  • Das öffentliche Arbeitsrecht ist eingebunden in das Tarifrecht und das kommunale Arbeitsrecht
  • Führungskräfte sind in der Garantenfunktion
  • Stufenaufbau des Arbeitsrechts
    1. Grundgesetz, Länderverfassung, EU-Recht
    2. Nationale Arbeitsgesetze (Zum Beispiel Arbeitszeitgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Personalvertretungsgesetz)
    3. Rechtsverordnungen und Satzungen (Zum Beispiel Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften)
    4. Tarifverträge (Verträge zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverbänden)
    5. Betriebsvereinbarungen (Verträge zwischen Personalvertretung und Arbeitgeber)
    6. Arbeitsverträge (privatrechtlich vereinbart zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
    7. Einseitige Zusagen/betriebliche Übungen
  • Es gilt ein Günstigkeitsprinzip = Für Arbeitnehmer wird immer die günstigste Regelung angewandt
    • Zum Beispiel: Im Arbeitsvertrag stehen 20 Urlaubstage, im Tarifrecht zum Beispiel 30 Urlaubstage. Dann gilt 30 Urlaubstage.
  • Der Arbeitsvertrag
    • Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich formfrei
    • Nur natürliche Personen können Arbeitsverträge abschließen
    • Arbeitsrecht ist Handschlagsrechts
    • Inhalt
      • Name und Anschrift
      • Zeitpunkt des Beginns
      • Befristung
      • Arbeitsort
      • Kurze Charakterisierung der Tätigkeit
      • Hinweis auf Tarifverträge
      • Direktionsrecht
      • Beschreibung des Arbeitskreises (BAK)
      • Der Arbeitnehmer schuldet eine Arbeitsleistung mittlerer Güte
      • Fortbildungsrecht
  • Hospitation und Praktikum
    • Bei einer Hospitation/Praktikum wird keine Arbeitsleistung erwartet, deshalb entsteht dadurch kein Arbeitsvertrag.
    • Viele Einrichtungen schließen Hospitationsvereinbarungen oder Praktikumsverträge
  • Die Kommunale Gemeinschaftsstelle unterstützt den Arbeitgeber bei der Beschreibung des Arbeitskreises
  • Dinge, die nicht im Anforderungsprofil enthalten sind, können ber Direktsionrecht angeordnet werden. Dabei muss dies eine gleichwertige Tätigkeit sein.
  • Fortbildung
    • Nach § 5 Tvl besteht ein Anspruch
    • Nach § 4 MBO-Ä (Weiterbildungsordnung) besteht eine Verpflichtung zur Weiterbildung
  • Pflichten der Arbeitnehmer
    • Arbeitspflicht (Anspruch ist nicht übertragbar)
    • Gehorsamspflicht (Eine zumutbare angewiesene Leistung muss angenommen werden)
    • Treuepflicht
    • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung
    • Geheimhaltung
    • Keine Belohnung und Geschenke (AV Belohnung und Geschenke). Es gibt ein Korruptionsregister des Landes Berlin
    • Nebentätigkeit ist erlaubt nach Art. 12 Abs. 1 GG
      • Nicht Schwarzarbeiten
      • Nicht im Erholungsurlaub
      • Die Summe der Arbeitszeit aus Haupt- und Nebenarbeitsverhältnis die Grenze der nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige Tätgkeit übersteigt
      • Berechtigte Interessen verletzt werden.
    • Nebentätigkeit ist für Arbeitnehmer nur anzeigepflichtig
  • Ärztliche Untersuchung
    • Eine Einstellungsuntersuchung ist nach TV-L nicht mehr vorgesehen. Aber in Berlin ist dies im Arbeitsvertrag vorgesehen.
  • Behörden sind verpflichtet Menschen mit Behinderung einzustellen im Prozentsatz in der allgemeinen Bevölkerung.
  • Handbuch Arbeits- Dienst und Tarifrecht im öffentlichen Dienst von Günter Schaub
  • Pflichten des Arbeitgebers
    • Lohnzahlungspflicht
    • Beschäftigungspflicht
    • Arbeitsmittel bereit stellen
    • Fürsorgepflicht
    • Gleichbehandlungspflicht
    • Pflicht, Urlaub zu gewähren
    • Pflicht, zur Dienstbefreiung in besonderen Fällen
    • Pflicht, Zeugnisse zu erteilen
    • Pflicht, Auskünfte zu erteilen
  • Fürsorgepflicht
    • Schutzkleidung
    • Mitgebrachte Sachen
    • Sozialversicherung
    • Arbeitsschutz
    • Einsicht in die vollständige Personalakten

Tarifrecht

  • Ca. 30% der Mitglieder des Öffentlichen Dienstes sind organisiert.
  • § 9 Abs. 3 GG Tarifautonomie
  • Typische Regelungen in Tarifverträgen
    • Arbeitszeit
    • Entgelt
    • Urlaub
    • Sozialleistung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
    • Kündigungsfristen
    • Entlassungen/Aufhebungen

Unterschiede zwischen Arbeits- und Tarifrecht

Regelung Gesetz Tarifvertrag
Arbeitstage Mo-Sa Mo-Fr
Arbeitszeit 48h Stunden 39,4 Stunden
Urlaub 24 Tage 30 Tage
Mindestentgelt min. 9,19 Euro min. 11,11 Euro
Weihnachtsgeld Nein Ja
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen für 6 Wochen plus Krankengeldzuschuss danach
  • Entgeltordnung = Welche Wertigkeit hat mein Arbeitsgebiet
  • Entgelttabellen = Welche Gruppe bekommt wie viel
  • TVÖD bedeutet gut 200 Euro mehr Entgelt
  • Das Land Berlin hat sich für den TVL entschieden Kündigungen
    • Nicht zur Arbeit erscheinen
    • Gewalttätigkeit
    • Suchterkrankung
    • Kriminelles Verhalten
  • Für Führungstätigkeit gibt es keinen Abstand zu nachgeordneten Personen
  • Außertarifliche Zusatzzahlungen sind möglich, z.B. Sonderzahlungen
  • Sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig.
  • Arbeitsgerichtbarkeit
    • Ein Richter und zwei ehrenamtliche Richter
    • Kammerverhandlung
    • Gütliche Einigung wird angestrebt
    • Arbeitsgericht Berlin -> Berufung dann Landesarbeitsgericht -> Revision Bundesarbeitsgericht

Beamtenrecht

  • Das Beamtentum regelt sich in § 33 Abs. 5 GG
  • Beamte schwören auf Neutralität und Verfassungstreue
  • Grundsätzlich lebenslange Anstellung
  • Leistungsgrundsatz bei der Eignungsfeststellung
  • Streikverbot
  • “Wenn der erste Tropen fällt, wird die Arbeit eingestellt”
  • Beamtenrecht
    • Allgemeine Beamtengesetz
    • Laufbahngesetz
    • Besoldungsrecht
    • Versorgungsrecht
    • Urlaubsrecht
    • Reisekostenrecht
    • Beihilferecht

Unterschiede zwischen Arbeits- und Beamtenrecht

Kriterium Beamte Beschäftigte
Hoheitliche Befugnisse Ja Eigentlich nicht
Rechtsgrundlagen Verfassung, Gesetz Zusätzlich Tarifverträge
Begründung Ernennung Arbeitsvertrag
Pflichten Voller persönlicher Einsatz Pflichten gemäß Arbeitsvertrag
Dauer auf Widerruf, Probe, Lebenszeit Unbestimmte Zeit oder befristet
Bezahlung Alimentation Entgelt
Beendigung Versetzung in de Ruhestand Kündigung
Versorgungsregelung Alimentationsprinzip Sozialversicherung, Zusatzversicherung

Beamtenrecht

  • Formlose Gegendarstellung
  • Dienstaufsichtsbeschwerde
  • Förmliche Klage
  • Widerspruch

Nebentätigkeitsrecht des Beamten

  • Max. 20% der regelmäßigen Arbeitszeit
  • Versäumte Arbeitszeit muss nachgeholt werden
  • Antrags- und Genehmigungsbedürftig
  • Ablieferungspflicht
  • Viele Ausnahmen
  • Öffentliches Ehrenamt ist keine Nebentätigkeit

Personalrat

  • Ziel: darüber zu wachen, dass die Normen eingehalten werden
  • “Über Bande” = Vertretung setzt durch, was die Amtsleitung nicht kann.
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
  • Gesetzestext
    • Personalvertretungsgesetz
    • Arbeitszeitgesetz
    • Berufsbildungsgesetz
    • Bundesurlaubgesetz
    • Entgeltfortzahlungsgesetz
    • Kündigungsschutzgesetz
    • Mutterschutzgesetz
    • Sozialgesetzbuh IX
    • Teilzeit- und Befristungsgeesetz
    • Beamtenrecht
  • Rechte der Vertretungen
  • Die Rechte der Frauenvertreterin sind weitreichender als Personalvertretung
  • Es gibt eine gesetzliche Reihenfolge (“Krückstock vor Eierstock”):
    1. Schwerbehindertenvertretung
    2. Frauenvertretung
    3. Personalrat