Verwaltungsbegriffe
Ebene | Rechtsnorm |
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Europa | Verordnung Richtlinie |
Bund | Grundgesetz Förmliches Gesetz Materielles Gesetz Satzung |
Land | Landesverfassung Förmliches Gesetz Materielles Gesetz Satzung |
Kommune | Geschäftsverteilungsplan |
Einrichtung | Dienstanweisungen |
- Gesetz
- Verordnung
- Satzung
- Europäisch Verordnung oder Richtlinie
- Gefahr (siehe Verwaltungsrecht)
- Kompetenzkonflikt
- Unbestimmter Rechtsbegriff
- Unverzüglich: Ohne schuldhaftes Zögern
- Außenrechtssätze (Gelten für die Bevölkerung)
- Gesetz
- Rechtsverordnung
- Satzung
- Innenrechtssätze (Gelten für die Verwaltung)
- Einzelweisung (Vorgesetzte sagt)
- Generell abstrakt (Verwaltungsvorschrift, Runderlass, Rundverfügung usw.)
- Organisations- oder Dienstvorschriften
- Auslegungsrichtlinien
- Ermessenslenkende VerwaltungsvorschrAllgemeines Zuständigkeitsgesetziften
- Normenkonkretisierende Verwaltungsvorschriften “antizipierte Sachverständigengutachten”
- Rechtsstaatsprinzip
- Grundrechte
- Gewaltenteilung
- Unabhängige Gerichte
- Rechtssicherheit
- Rechtsfrieden (z.B. Verjährung)
- Nichtigkeit: Ein Verwaltungsakt zählt als nicht durchgeführt
- Fachbehörde vs. Ordnungsbehörde
- Ordnungsbehörde: Darf unmittelbar Zwang ausüben (Unterbringung, Betreten von Räumen)
- Fachbehörde oder Gutachterbehörde
- Verwaltungsverfahren: Alles was eine Behörde tut
- Opportunitätsprinzip: Ob und wann eine Behörde ein Verwaltungsverfahren durchführt steht grundsätzlich in ihrem (pflichtgemäßen) Ermessen
- Legalitätsprinzip: In bestimmten Fällen wird der Verwaltung kein Ermessen eingeräumt.
- Dezernat
- Geschäftsverteilungsplan
- Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (“So wie die Behörde, dass für angemessen hält”)
- Von Amts wegen vs. Von Antrag wegen
- Verbrechen (Straftat länger als 1 Jahr) vs. Vergehen (Straftat kürzer als ein Jahr) siehe §12 StGB
- Schuldfähigkeit:
- Einsichtsfähigkeit
- Steuerungsfähigkeit
- Verminderte Schuldfähigkeit steht in § 21 StGB
- Haushaltsplan: Enthält alle Einnahmen und Ausgaben eines Rechnungsjahres
- Kameraler Haushaltsplan: Einnahmen und Ausgaben gegenübereinander gestellt
- Stellenplan: Enhält die Anzahl der Stellen
- Kassenwirksam: Der Grundsatz der Kassenwirksamkeit bezeichnet in der Kameralistik einen Haushaltsgrundsatz, der besagt, dass im kameralen Haushaltsplan nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden dürfen, die im betrachteten Haushaltsjahr voraussichtlich der Kasse zufließen bzw. von ihr abfließen werden.
- Amtshilfe
- Vollzugshilfe