Gesundheitsdienstgesetze
Gesetzliche Grundlage
- Länder vs. Bund (GG § 70)
- Konkurrierende Gesetzegebung: Bund und Länder dürfen Gesetze erlassen
- BeispieL GG § 74: Der Bund darf Zulassung zu ärztlichen Berufen regeln aber nicht die Weiterbildung.
Der Vergleich
Gesundheitsdienstgesetze sind sehr divers
- Berlin arbeitet grundsätzlich subsidär und sozialkompensatorisch
- Hamburg hat ein sehr modernes Gesundheitsdienstgesetz
- Rheinland-Pfalz hat ein starkes Umweltmedizinkapitel
- Die geforderte Qualifikation der Amtsleitung ist sehr unterschiedlich, zumeist ist ein Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen gefordert
Hintergrund und Historisches
- Der Föderalismus und die Vielfalt der Strukturen im ÖGD ist durch das Grundgesetz so gewollt.
- Grundgesetz § 70: Alles machen die Länder, es sei denn es ist geregelt, dass es der Bund macht
- Grundgesetz § 73: Hier steht drin, was alles der Bund macht.
- Der Föderalismus ist auch eine Folge des Dritten Reiches
- Aber auch vor dem Dritten Reich gab es schon föderale Strukturen.
- Johann Peter Frank zählt als Vater der Gesundheitsämter
- Um 1890 gab es Kreisärzte. 1899 gab es ein Kreisarztgesetz das ihnen sozialhygieneische Aufgaben zuweis
- Im Juli 1934 gab es das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens“ (GVG) vom 3. Juli 1934. Dadurch wurden die ersten Gesundheitsämter, Gesundheitsamt genannt.
- GVG und DVO gelten in allen Ländern der Bundesrepublik als eigenständige Gesetze
- Die europäische Gemeinschaft hat mit den Verträgen von Maastricht die europäische Integration vorangetrieben
- Die Kommunalisierung erfolgten in den 40er, bei manchen Ländern ist das erst später erfolgt zum Beispiel Rheinland-Pfalz 1995
- Zu den Zeiten der Kommunalisierung wurden auch die Gesundheitsdienstgesetze geändert.
- Die Gesundheitsdienstgesetze sind aus dem GVG entstanden.
- Gesetze sind üblicherweise auf Dauer gültig, bis sie durch ein anderes Gesetz abgelöst werden. Das Bundesverfassungsgericht kann Gesetze für ungültig erklärt werden. Es gibt aber auch bestimmte Passi im Gesetz die da etwas anders regeln können.