Grundlagen

  • “Nulla poena sine lege” - Nur das ist strafbar, wenn es zum Zeitpunkt der Begehung der Tat ein Gesetz gab, dass dies verhinderte
    • Zum Beispiel: solange es § 248c Strafgesetzbuch nicht gab, war Stromdiebstahl erlaubt
    • Nicht alles was rechtswidrig ist, ist straf- oder bußgeldbewehrt
  • Bis 1968 gab es eine Dreiteilung von Strafen
    • Verbrechen
    • Vergehen
    • Übertretung
  • Im Zuge der Entkriminalisierung wurden Übertretungen zu Ordnungswidrigkeiten umgewandelt
  • Bei Verbrechen ist ein Versuch immer strafbar
  • Bei einem Vergehen ist ein Versuch nur strafbar, wenn es im Gesetz explizit festgelegt ist
  • Eine Ordnungwidrigkeit ist ein Verwaltungsakt
  • Ordnungswidrigkeiten zählen nicht als vorbestraft
  • Elemente der Straftat
    • Handlung: Tun oder unterlassen
    • Tatbestand: Übereinstimmung von Handlung und gesetzlichem Straftatbestand
    • Rechtswidrigkeit: ohne Rechtfertigungsgründe ist es “Unwerturteil über die Tat”
    • Schuld: Bestehen von Schuldfähigkeit
  • Es gibt Rechtfertigungsgründe, zum Beispiel Notwehr, Einwilligung, Pflichtenkollision uvw.
  • Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen
  • Formen des Vorsatzes:
    • Absicht (Täter kommt es gerade darauf an)
    • direkter Vorsatz (Täter nimmt den Erfolg voll in seinen Willen auf)
    • bedingter Vorsatz (Täter nimmt Erfolg billigend in Kauf - findet sich damit ab)
  • Formen der Fahrlässigkeit
    • Bewusste Fahrlässigkeit (Pflichtwidriges Vertrauen in vorwerfbarer Weise auf Nichteintritt des Erfolges)
    • Unbewusste Fahrlässigkeit (Erfolgseintritt wird nicht für möglich gehalten)
  • Eventualvorsatz: “billigend in kauf nehmen”

Täterschaft und Teilnahme

  • Täter ist derjenige, der die Tatherrschaft über die betreffende Tat hat.
    • Handelt alleine (Alleintäterschaft)
    • Handelt durch einen Anderen: Willens- und Wissensherrschaft (mittelbare Täterschaft)
    • Handelt gemeinschaftlich: funktionielle Tatherrschaft (Mittäterschaft)
    • Handelt unabhängig voneinander aber gleichzeitig: Nebentäterschaft
  • Teilnahme
    • Anstifter
    • Gehilfe

Rechtsfolgen der Straftat

Schuldabhängige Folgen

  1. Freiheitsstrafe
    • lebenslange Freiheitsstrafe
    • zeitige Freiheitsstrafe
    • kurze Frehietsstrafe
  2. Geldstrafe
    • Tagesssatzsystem
    • Ersatzfreiheitsstrafe
  3. Nebenstrafe
    • Fahrverbot
  4. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit, des Stimmrechts
  5. Besondere Sanktionen (Strafaussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe, Einziehung)
  6. Strafbemessung (Grundsatz in §46 StGB). Besonderheit: “Täter-Opfer-Ausgleich” Schuldunabhängige Folgen
  7. Maßregeln mit Freiheitsentzug
  8. Maßregeln ohne Freiheitsentzug
    • Anordnung der Führungsaufsicht
    • Entziehung der Fahrerlaubnis
    • Berufsverbot
  9. Verfall

Der Ärztliche Heileingriff und die Bedeutung der Einwilligung des Patienten

  • Es unterteilt sich nach Einsichtsfähigkeit, dem Zustand des Patienten (bei Bewusstsein oder ohne Bewusstsein), und der vitalen Indikation
  • Patientenverfügung dient der Ermittlung des mutmaßlichen Willens
  • Die Einsichtsfähigkeit hängt nicht vom Alter ab.

Strafrechtliche Verantwortung des ärztlichen Gutachters

  • Strafbarkeit bei
    • Verletzung der Schweigepflicht
    • Uneidliche Falschaussage
    • Meineid
    • Fahrlässiger Falscheid
    • Falsche Versicherung an Eides statt
    • Austellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
    • Falschbeurkundung im Amt

Unterlassene Hilfeleistung contra Garantstelltung des Arztes

  • Bei Unterlassener Hilfeleistung ist die Zumutbarkeit entscheidend
  • Garantenstelltung sind besondere Verhältnisse (Bergführer zum Geführten)
  • Die Untätigkeit des Arztes gegenüber seinem Patienten wird nicht als als unterlassene Hilfeleistung sondern als Körperverletzung begangen durch Unterlassen

Schweigepflicht

  • Das unbefugte Offenbaren von Privatgeheimnissen ist strafbar.
  • Dies gilt nur für Angehörige bestimmter Berufsgruppen
  • Dabei gilt die Erkenntnis muss in Ausübung des ärztlichen Berufs gekommen sein.
  • Schweigepflicht ist ein Antragsdelikt.
  • Die Schweigepflicht steht in einem Spannungsverhältnis zur Offenbarungsbefugnis
  • In den Berufsordnungen steht, dass Ärzte Daten auch weitergeben könne (z.B. für die Abrechnungsdaten) Offenbarungsbefugnise und Offenbarungspflichten
    1. Offenbarungsbefugnis durch Einverständnis des Patienten
    • Problem: Drittgeheimnis
    • Information naher Angehöriger bei schwersten Erkrankungen
    • Minderjährige 2. Offenbarungsbefugnis durch mutmaßliches Einverständnis, zum Beispiel Information der nächsten Angehörigen bei bewusstlosem Patienten, Behandlung in Gemeinschaftspraxis 3. Offenbarungsbefugnis durch gesetzliche Erlaubnis
    • Forschung 4. Offenbarungsbefugnis zur Wahrung eigener Interessen
    • Gerichtliche Verfahren 5. Offenbarungspflicht
    • Prophylaxe einer Straftat
    • Siehe auch § 34 Rechtfertigender Notstand 6. Offenbarungspflicht aufgrund spazialgestzlicher Norm
    • Zum Beispiel Infektionsschutzgesetz Meldepflicht
    • Oder §4 Bundeskinderschutzgesetz 7. Offenbarungsbefugnis aufgrund eines rechtfertigten Notstandes
    • Mitteilung ean zuständige Behörde, wenn Patient trotz chronischem Alkoholabusus als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnimmt
    • Aufkläung des Ehepartners über HIV-Infektion aufzuklären

Weitere einzelne Strafbestände

  • Nichtanzeige geplanter Straftaten
  • Urkundendelike (Z.B. bei “AU-Bescheinigung” nach “individuellem Arbeitsverbot” mit dem selben Grund) (Siehe § 278 StGB)
  • Nötigung (Gewalt, Drohung mit empfindlichem Übel)
  • Freiheitsberaubung
  • Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit
  • Fahrlässige Körperverletzung

Ordnungswidrigkeitsrecht

  • Die Höhe des Bußgeldes bei Ordnungswidrigkeiten ist abhängig von der Fahrlässigkeit
  • Die Höhe der Geldbuße soll höher sein als der wirtschaftliche Vorteil (z.B. Ersparnis von Betriebsausgaben)
  • Bußgeldhöhe ergibt sich aus Bußgeld, Verfahrensgebühr (ca. 5% der Geldbuße), Auslagen (Zustellungskosten, Sachverständigengutachten)
  • Rechtsbehelf durch Einspruch
    • Abhilfe durch erlassende Behörde
    • Falls keine Abhilfe durch erlassende Behörde -> Amtsgericht
  • Entscheidung des Amtsgerichts über den Einspruch
    • Ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
    • Mit Hauptverhandlung durch Urteil
  • Rechtsbehelf gegen Entscheidung des Amtsgerichts ist die Rechtsbeschwerde
  • Oberlandesgericht entscheidet über Rechtsbeschwerde
  • Bei einem Bußgeldverfahren kann kein zweites Bußgeldverfahren in der selben Sache durchgeführt werden.