Strafrecht
Grundlagen
- “Nulla poena sine lege” - Nur das ist strafbar, wenn es zum Zeitpunkt der Begehung der Tat ein Gesetz gab, dass dies verhinderte
- Zum Beispiel: solange es § 248c Strafgesetzbuch nicht gab, war Stromdiebstahl erlaubt
- Nicht alles was rechtswidrig ist, ist straf- oder bußgeldbewehrt
- Bis 1968 gab es eine Dreiteilung von Strafen
- Verbrechen
- Vergehen
- Übertretung
- Im Zuge der Entkriminalisierung wurden Übertretungen zu Ordnungswidrigkeiten umgewandelt
- Bei Verbrechen ist ein Versuch immer strafbar
- Bei einem Vergehen ist ein Versuch nur strafbar, wenn es im Gesetz explizit festgelegt ist
- Eine Ordnungwidrigkeit ist ein Verwaltungsakt
- Ordnungswidrigkeiten zählen nicht als vorbestraft
- Elemente der Straftat
- Handlung: Tun oder unterlassen
- Tatbestand: Übereinstimmung von Handlung und gesetzlichem Straftatbestand
- Rechtswidrigkeit: ohne Rechtfertigungsgründe ist es “Unwerturteil über die Tat”
- Schuld: Bestehen von Schuldfähigkeit
- Es gibt Rechtfertigungsgründe, zum Beispiel Notwehr, Einwilligung, Pflichtenkollision uvw.
- Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen
- Formen des Vorsatzes:
- Absicht (Täter kommt es gerade darauf an)
- direkter Vorsatz (Täter nimmt den Erfolg voll in seinen Willen auf)
- bedingter Vorsatz (Täter nimmt Erfolg billigend in Kauf - findet sich damit ab)
- Formen der Fahrlässigkeit
- Bewusste Fahrlässigkeit (Pflichtwidriges Vertrauen in vorwerfbarer Weise auf Nichteintritt des Erfolges)
- Unbewusste Fahrlässigkeit (Erfolgseintritt wird nicht für möglich gehalten)
- Eventualvorsatz: “billigend in kauf nehmen”
Täterschaft und Teilnahme
- Täter ist derjenige, der die Tatherrschaft über die betreffende Tat hat.
- Handelt alleine (Alleintäterschaft)
- Handelt durch einen Anderen: Willens- und Wissensherrschaft (mittelbare Täterschaft)
- Handelt gemeinschaftlich: funktionielle Tatherrschaft (Mittäterschaft)
- Handelt unabhängig voneinander aber gleichzeitig: Nebentäterschaft
- Teilnahme
- Anstifter
- Gehilfe
Rechtsfolgen der Straftat
Schuldabhängige Folgen
- Freiheitsstrafe
- lebenslange Freiheitsstrafe
- zeitige Freiheitsstrafe
- kurze Frehietsstrafe
- Geldstrafe
- Tagesssatzsystem
- Ersatzfreiheitsstrafe
- Nebenstrafe
- Fahrverbot
- Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit, des Stimmrechts
- Besondere Sanktionen (Strafaussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe, Einziehung)
- Strafbemessung (Grundsatz in §46 StGB). Besonderheit: “Täter-Opfer-Ausgleich” Schuldunabhängige Folgen
- Maßregeln mit Freiheitsentzug
- Maßregeln ohne Freiheitsentzug
- Anordnung der Führungsaufsicht
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Berufsverbot
- Verfall
Der Ärztliche Heileingriff und die Bedeutung der Einwilligung des Patienten
- Es unterteilt sich nach Einsichtsfähigkeit, dem Zustand des Patienten (bei Bewusstsein oder ohne Bewusstsein), und der vitalen Indikation
- Patientenverfügung dient der Ermittlung des mutmaßlichen Willens
- Die Einsichtsfähigkeit hängt nicht vom Alter ab.
Strafrechtliche Verantwortung des ärztlichen Gutachters
- Strafbarkeit bei
- Verletzung der Schweigepflicht
- Uneidliche Falschaussage
- Meineid
- Fahrlässiger Falscheid
- Falsche Versicherung an Eides statt
- Austellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
- Falschbeurkundung im Amt
Unterlassene Hilfeleistung contra Garantstelltung des Arztes
- Bei Unterlassener Hilfeleistung ist die Zumutbarkeit entscheidend
- Garantenstelltung sind besondere Verhältnisse (Bergführer zum Geführten)
- Die Untätigkeit des Arztes gegenüber seinem Patienten wird nicht als als unterlassene Hilfeleistung sondern als Körperverletzung begangen durch Unterlassen
Schweigepflicht
- Das unbefugte Offenbaren von Privatgeheimnissen ist strafbar.
- Dies gilt nur für Angehörige bestimmter Berufsgruppen
- Dabei gilt die Erkenntnis muss in Ausübung des ärztlichen Berufs gekommen sein.
- Schweigepflicht ist ein Antragsdelikt.
- Die Schweigepflicht steht in einem Spannungsverhältnis zur Offenbarungsbefugnis
- In den Berufsordnungen steht, dass Ärzte Daten auch weitergeben könne (z.B. für die Abrechnungsdaten)
Offenbarungsbefugnise und Offenbarungspflichten
- Offenbarungsbefugnis durch Einverständnis des Patienten
- Problem: Drittgeheimnis
- Information naher Angehöriger bei schwersten Erkrankungen
- Minderjährige 2. Offenbarungsbefugnis durch mutmaßliches Einverständnis, zum Beispiel Information der nächsten Angehörigen bei bewusstlosem Patienten, Behandlung in Gemeinschaftspraxis 3. Offenbarungsbefugnis durch gesetzliche Erlaubnis
- Forschung 4. Offenbarungsbefugnis zur Wahrung eigener Interessen
- Gerichtliche Verfahren 5. Offenbarungspflicht
- Prophylaxe einer Straftat
- Siehe auch § 34 Rechtfertigender Notstand 6. Offenbarungspflicht aufgrund spazialgestzlicher Norm
- Zum Beispiel Infektionsschutzgesetz Meldepflicht
- Oder §4 Bundeskinderschutzgesetz 7. Offenbarungsbefugnis aufgrund eines rechtfertigten Notstandes
- Mitteilung ean zuständige Behörde, wenn Patient trotz chronischem Alkoholabusus als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnimmt
- Aufkläung des Ehepartners über HIV-Infektion aufzuklären
Weitere einzelne Strafbestände
- Nichtanzeige geplanter Straftaten
- Urkundendelike (Z.B. bei “AU-Bescheinigung” nach “individuellem Arbeitsverbot” mit dem selben Grund) (Siehe § 278 StGB)
- Nötigung (Gewalt, Drohung mit empfindlichem Übel)
- Freiheitsberaubung
- Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit
- Fahrlässige Körperverletzung
Ordnungswidrigkeitsrecht
- Die Höhe des Bußgeldes bei Ordnungswidrigkeiten ist abhängig von der Fahrlässigkeit
- Die Höhe der Geldbuße soll höher sein als der wirtschaftliche Vorteil (z.B. Ersparnis von Betriebsausgaben)
- Bußgeldhöhe ergibt sich aus Bußgeld, Verfahrensgebühr (ca. 5% der Geldbuße), Auslagen (Zustellungskosten, Sachverständigengutachten)
- Rechtsbehelf durch Einspruch
- Abhilfe durch erlassende Behörde
- Falls keine Abhilfe durch erlassende Behörde -> Amtsgericht
- Entscheidung des Amtsgerichts über den Einspruch
- Ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
- Mit Hauptverhandlung durch Urteil
- Rechtsbehelf gegen Entscheidung des Amtsgerichts ist die Rechtsbeschwerde
- Oberlandesgericht entscheidet über Rechtsbeschwerde
- Bei einem Bußgeldverfahren kann kein zweites Bußgeldverfahren in der selben Sache durchgeführt werden.