§ 1 Ziel und Rahmen
Gesetzesauszug
Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit […] soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden.
Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen […] soll verdeutlicht und gefördert werden.
- Artikel 1 hilft einem weiter in Zweifelsfällen: Wenn man vor einer Frage steht, wie man agieren soll, findet man hier die Richtung.
- Die Mitwirkung und Zusammenarbeit auf dem Stand der Technik ist ein hehres Ziel. Gut verwendbar für “Sonntagsreden”
- Hinter dem Fokus auf die Eigenverantwortung steht ein Konzept. Meine Umschreibung: Der wichtigste Teil des Gesundheitsamtes steckt in den Köpfen unserer Partner