§ 28 Das Schwert des Gesundheitsamtes
Gesetzesauszug
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt […] so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen
- Dieser Paragraph ist in Verbindung mit den folgenden Paragraphen zu sehen, insbesondere 29, 30, 31.
- Zusammen ermöglichen diese Paragraphen quasi Gefängnisaufenthalte
- Wenn § 34 nicht aussreicht kann der § 31 verwendet werden.
Eine Labor meldet eine Person mit einer neuen Infektionskrankheit. Im selben Haushalt befindet sich noch ein weiterer asymptomatischer Fall, eine symptomatische Person ohne Labornachweis und eine Kontaktperson.
- Das Gesundheitsamt kann gegenüber allen Personen eine Maßnahme ansetzen.
- Möglich: Alle absondern
- Alternativ auch Berufsverbote
- Sinnvoll in Kombination mit Untersuchungen/Beobachtung