§ 23a Impfstatus
Gesetzesauszug
Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden.
Im Gesundheitsamt gibt es Personen die Ersthausbesuche machen und nicht gegen Masern geimpft sind. Was keine Amtsleitung dagegen tun?
- Bei Einstellung ist es leichter darauf zu achten
- Person an eine Stelle versetzen, bei dem kein Impfschutz notwendig ist
- Zur Not Versetzung oder Entlassung