§ 36 Massenunterkünfte
Gesetzesauszug
- Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt:
- die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme[n]
- Obdachlosenunterkünfte
- [Asylunterkünfte]
- sonstige Massenunterkünfte
- Justizvollzugsanstalten
- Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt festzulegen, [..] dass Personen, die in […] Deutschland einreisen […] ein ärztliches Zeugnis […] vorzulegen haben
- Dieser Paragraph besagt, dass Gesundheitsämter bestimmte Einrichtungen begehen sollen und manche anderen können.
- Diesem Paragraphen sind die Reisebestimmungen hinzugefügt worden