§ 36 Massenunterkünfte

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Gesetzesauszug
  • Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt:
    • die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme[n]
    • Obdachlosenunterkünfte
    • [Asylunterkünfte]
    • sonstige Massenunterkünfte
    • Justizvollzugsanstalten
  • Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt festzulegen, [..] dass Personen, die in […] Deutschland einreisen […] ein ärztliches Zeugnis […] vorzulegen haben