§ 35 Pflegeheime
Gesetzesauszug
- Folgende Einrichtungen […] haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und der Pflegewissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden
- vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
- Dieser Paragraph ist neu und wertet die Hygiene für Altenheime auf.
- Während der Pandemie sind noch besondere Paragraphen untergebracht.