§ 12 Der Notfallparagraph
Gesetzesauszug
Im Hinblick auf eine übertragbare Krankheit [nach IGV] übermittelt die zuständige Behörde der zuständigen Landesbehörde unverzüglich folgende Angaben:
1.das Auftreten der übertragbaren Krankheit, Tatsachen, die auf das Auftreten der übertragbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen, die zum Auftreten der übertragbaren Krankheit führen können, 2. die getroffenen Maßnahmen und 3. sonstige Informationen, die für die Bewertung der Tatsachen und für die Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind.
- Der Paragraph 12 ist der Notfall-Paragraph. Er basiert auf den Internationalen Gesundheitsvorschriften
- Um das zuverlässig zu gewährleisten sind vorbeugende Anstrenungen im Gesundheitsamt notwendig. Deswegen müssen Notfälle geübt werden.
- Er ist Teil der Event-Basierten-Surveillance
- Dieser Artikel ist hilfreich für Begründungen gegenüber der Politik
Feuerwehrleitzentrale ruft an: “Notarzt vermutet Ebola-Fall”
- Telefonisch §12 Meldung
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