§ 12 Der Notfallparagraph

§ 12

Gesetzesauszug

Im Hinblick auf eine übertragbare Krankheit [nach IGV] übermittelt die zuständige Behörde der zuständigen Landesbehörde unverzüglich folgende Angaben:

1.das Auftreten der übertragbaren Krankheit, Tatsachen, die auf das Auftreten der übertragbaren Krankheit hinweisen, oder Tatsachen, die zum Auftreten der übertragbaren Krankheit führen können, 2. die getroffenen Maßnahmen und 3. sonstige Informationen, die für die Bewertung der Tatsachen und für die Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind.

Feuerwehrleitzentrale ruft an: “Notarzt vermutet Ebola-Fall”

  • Telefonisch §12 Meldung
  • STAKOB Einrichtung anrufen
  • Vor Ort gehen: Taxi/Feuerwehr/Polizei
  • Material mitnehmen
  • Information Mitarbeitende/Kommune
  • Vor Ort: Anweisungen geben
    • Lagebesprechung
    • Patientenversorung mit PSA
    • Sperrbereich
    • KPs festlegen
    • Desinfektion festlegen